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24.02.2015, 11:00 Uhr | Michael Vietz MdB
Mindestlohn gilt nicht für Vertragsspieler
Eine gute Lösung für unsere Sportvereine
Mit großer Freude und Erleichterung habe ich den Kompromiss aufgenommen, der bezüglich der Umsetzung des Mindestlohngesetzes in Sportvereinen gefunden wurde. Demnach fallen die zahlreichen Vertragsspieler nicht mehr unter den Mindestlohn, selbst wenn diese von ihren Vereinen bei der Minijob-Zentrale angemeldet wurden.
Am Montag dieser Woche haben Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sowie des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) bei einem Spitzengespräch mit Arbeitsministerin Andrea Nahles dieses Ergebnis erreicht. Finanzminister Wolfgang Schäuble hat dabei zugestimmt, dass der Zoll künftig Vertragsspieler nicht mehr kontrolliert. Über diese Lösung freue ich mich sehr, stellt sie doch eine praxistaugliche Regelung dar, die der Situation in vielen Vereinen gerecht wird.
Bei Vertragsspielern handelt es sich nicht um ein klassisches Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Vielmehr ist es die Absicht der Vereine, die Spieler insoweit an die Vereine zu binden, dass sie nicht in der Winterpause zu einem anderen Club wechseln. Reich wird man bei einem solchen Vertragsverhältnis nicht, sind hier doch in der Regel Beträge um die 250-300 Euro im Spiel. Deshalb ist eine Ausnahmeregelung in diesem Fall durchaus gerechtfertigt.
Bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die in Vereinen Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz gezahlt wird, gilt das Mindestlohngesetzt dann nicht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit im Mittelpunkt steht und nicht der Erhalt der finanziellen Geldleistung. In den Fällen, in denen diese Ehrenamtlichen bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind, empfehlen das Arbeitsministerium und die Sportverbände, dieses rückgängig zu machen. Dann gilt auch für diesen Personenkreis das Mindestlohngesetz nicht.
Hier sei mir der Hinweis gestattet, dass in der letzten Legislaturperiode die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 200 Euro pro Monat und die ebenfalls steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 60 Euro heraufgesetzt wurde.
Mit diesem Kompromiss wurde nicht nur Rechtssicherheit für die Vereine geschaffen. Vor allem ersparen wir ihnen umfangreiche Dokumentationspflichten, die zu einem großen belastenden Bürokratieaufwand im Ehrenamt geführt hätten.
Bei Vertragsspielern handelt es sich nicht um ein klassisches Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Vielmehr ist es die Absicht der Vereine, die Spieler insoweit an die Vereine zu binden, dass sie nicht in der Winterpause zu einem anderen Club wechseln. Reich wird man bei einem solchen Vertragsverhältnis nicht, sind hier doch in der Regel Beträge um die 250-300 Euro im Spiel. Deshalb ist eine Ausnahmeregelung in diesem Fall durchaus gerechtfertigt.
Bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die in Vereinen Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz gezahlt wird, gilt das Mindestlohngesetzt dann nicht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit im Mittelpunkt steht und nicht der Erhalt der finanziellen Geldleistung. In den Fällen, in denen diese Ehrenamtlichen bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind, empfehlen das Arbeitsministerium und die Sportverbände, dieses rückgängig zu machen. Dann gilt auch für diesen Personenkreis das Mindestlohngesetz nicht.
Hier sei mir der Hinweis gestattet, dass in der letzten Legislaturperiode die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 200 Euro pro Monat und die ebenfalls steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 60 Euro heraufgesetzt wurde.
Mit diesem Kompromiss wurde nicht nur Rechtssicherheit für die Vereine geschaffen. Vor allem ersparen wir ihnen umfangreiche Dokumentationspflichten, die zu einem großen belastenden Bürokratieaufwand im Ehrenamt geführt hätten.
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